Prüfung von Ladebrücken
und fahrbaren Rampen

Prüfung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen

gemäß DGUV Regel 108-006 & DGUV 308-007

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ladebrücken und fahrbare Rampen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Im Sinne der DGUV Regel wird unterschieden zwischen:

  • Ladebrücke
  • Ladesteg
  • Ladeschiene
  • und fahrbare Rampe

Übrigens:
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